1. Anerkennung der Lieferbedingungen
Alle Angebote sind unverbindlich. Unsere konstruktiven Angaben in Katalogen, Preislisten und Drucksachen sind nur Annäherungswerte. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn diese schriftlich von und bestätigt worden sind. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde, sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen.
2. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackungen, Fracht, Porto, und Wertversicherungen nicht ein. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechen dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
3. Verpackung
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Gefahrenübergang , Versand, Fracht
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeiger der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Frachtkosten trägt der Besteller.
Mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, späterstens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers geht die Gefahr jeder Verschlechterung der Ware, einschließlich des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
5. Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor.
6. Lieferzeit, höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk / Lager verlassen hat oder bei Versendungs - Unmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist, vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umstanden gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Vormaterialien, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht möglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung der Leistung unmöglich. So wird der Lieferant von der Lieferung frei. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
7. Zahlung
Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsausschreibung netto.
Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 2% über dem z.Zt. gültigen Diskontsatz der EZB berechnet.
Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit Rechnungsbetrages an berechnet.
Alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel in Zahlung genommen haben, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß genaue Anhaltspunkte bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern. Ferner sind wir berechtigt, unsere noch ausstehenden Leistungen so lange zu verweigern, bis die Gegenleistungen bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist.. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe verlangen. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
a) Sachmängelgewährleistungsansprüche. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften. So hat der Lieferant nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche der Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahmen, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 12 Monate, nachdem die Ware das Werk / Lager verlassen hat. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der Abnehmer Rücktrittsrecht.
b) Sonstige Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferanten oder leitenden Angestellten. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür gegeben Wechsel und Schecks Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung aus der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab, der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen Abtretung anzuzeigen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne das für den Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt das Eigentum des Lieferanten dadurch nicht, sondern er wird Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als das der Wert die zu sichernden Forderungen um 20& übersteigt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 59964 Medebach.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Verhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht 59964 Medebach.
Es gilt deutsches Recht ( BGB und HGB )
Die Geltung einheitlicher Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
